Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH – Verkauf

1. Maßgebliche Bedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsbereich mit den Auftraggebern der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH (nachfolgend „Besteller“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


2. Auftragsinhalt

2.1 Angebot

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- oder Mindergewichte berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Preisabzügen, sofern die Tauglichkeit des bestellten Gegenstands nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht anderweitig verwertet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen des Bestellers werden nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht.

Fundament- und Anordnungszeichnungen sowie ggf. Zeichnungen und Berechnungen, die zur Erteilung der vom Besteller einzuholenden baupolizeilichen und sonstigen behördlichen Genehmigungen erforderlich sind, werden – soweit in der vereinbarten Leistung enthalten – in erforderlicher Anzahl geliefert, jedoch ohne Gewähr dafür, dass diese ohne Änderungen oder Ergänzungen von der Behörde akzeptiert werden.

Der Besteller trägt das Risiko der Nichterteilung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.2 Auftragsbestätigung

Die Bestellung gilt als erteilt, wenn das von der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH unterbreitete Angebot vom Besteller schriftlich bestätigt wurde. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen von Fertigteilen (ohne Angebotsbedarf) sind nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Auftragsbestätigung der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH bestätigt werden.

2.3 Änderungen

Konstruktions- oder Formänderungen, die der technischen Verbesserung dienen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

2.4 Preise

Es gelten die im Rahmen der Bestellung vereinbarten Preise. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich bis zur Fertigstellung Löhne, Materialkosten oder marktübliche Einstandspreise, ist die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen anzupassen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen nach vorstehender Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.

2.5 Annulierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem Auftrag zurück, kann die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens 10 % des Verkaufspreises als pauschalen Schadensersatz für Auftragsbearbeitung und entgangenen Gewinn verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


3. Lieferung

3.1 Lieferfrist

a) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung (bzw. im Fall mündlicher Bestellung mit deren nachträglicher Bestätigung), jedoch nicht vor Eingang vom Besteller beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie einer vereinbarten Anzahlung.
b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
c) Bei Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung) sowie unvorhergesehenen, außerhalb des Einflussbereichs der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH liegenden Hindernissen (z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Materialien), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung; dies gilt auch bei Unterlieferern. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.
d) Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist sind zulässig, sofern keine Gebrauchsnachteile entstehen.

3.2 Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und berechnet. Porto- und Versandspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Versandart wird – im Rahmen getroffener Vereinbarungen – nach bestem Ermessen gewählt.

3.3 Abnahme / Gefahrübergang

a) Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe in Vettelschoß/Kalenborn. Der Besteller kann den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am Übergabeort prüfen und hat ihn innerhalb derselben Frist abzunehmen, sofern nicht unverschuldet vorübergehend verhindert.
b) Bleibt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, kann die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH nach Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme endgültig verweigert oder offenkundig zahlungsunfähig ist.
c) Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Besteller über; bei Versendung mit Übergabe an den Versender. Verweigert der Besteller die Annahme, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung mit der Verweigerung auf ihn über.
d) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis ± 10 % der Gesamtauftragsmenge (insbesondere bei Sonderanfertigungen mit Oberflächenbehandlung) sind zulässig; der Gesamtpreis ändert sich entsprechend.


4. Eigentumsvorbehalt

4.1

Die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

4.2

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers (insb. Zahlungsverzug) ist die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

4.3

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Pfändungen gelten nicht als Rücktritt, sofern nicht zwingende Vorschriften etwas anderes vorsehen oder dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

4.4

Der Besteller darf die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern; er tritt der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehen – unabhängig davon, ob die Ware bearbeitet wurde.
Der Besteller bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er nicht in Verzug ist. Auf Verlangen sind die abgetretenen Forderungen offenzulegen und erforderliche Unterlagen zu übergeben; Schuldnern ist die Abtretung mitzuteilen.

4.5

Die Verarbeitung/Umbildung erfolgt für die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH. Bei Verarbeitung mit nicht der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH gehörenden Gegenständen entsteht Miteigentum im Verhältnis der Werte zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

4.6

Bei untrennbarer Vermischung erwirbt die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH Eigentum im Verhältnis der Werte; der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum.

4.7

Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Bei Pfändungen/Beschlagnahmen u. ä. hat der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, Auskünfte/Unterlagen bereitzustellen und auf das Eigentum der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH hinzuweisen.

4.8

Auf Verlangen werden Sicherheiten freigegeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


5. Gewährleistung

5.1

Bei Mängeln besteht während 2 Jahren ab Übernahme ein Anspruch auf Nachbesserung. Scheitert die Nachbesserung oder ist sie unzumutbar/verweigert, kann der Besteller Rücktritt oder Minderung verlangen; ggf. „Schadensersatz statt der Leistung“. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5.2

Für verschuldensabhängige Ansprüche haftet die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; ausgenommen sind Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (hier auch bei leichter Fahrlässigkeit, inkl. Erfüllungsgehilfen).

5.3

„Zugesicherte Eigenschaften“ bestehen nur, wenn ausdrücklich im Angebot, in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Vereinbarung zugesichert.

5.4

Untersuchungs- und Rügepflichten nach HGB bleiben unberührt.


6. Zahlungsbedingungen

6.1

Preise/Entgelte sind bei Übergabe fällig.

6.2

Scheck- und Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung als Zahlung; Wechselannahme nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller und zahlt sie sofort.

6.3

Verzugszinsen: 4 % p. a. über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (höher/niedriger nach Nachweis).

6.4

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Zurückbehaltungsrechte wegen nicht anerkannter Gegenansprüche sowie Aufrechnungen hiermit ausgeschlossen.


7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1

Erfüllungsort: Vettelschoß/Kalenborn.

7.2

Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht.

7.3

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch bei Auslandsbezug.


8. Sonstiges

8.1

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH.

8.2

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH
D-53560 Vettelschoß

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